Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
§ 56. (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:Paragraph 56, (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
(2)Absatz 2,Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig.
(3)Absatz 3,Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Absatz eins,, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 26,, des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 und des Paragraph 35, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.
Anmerkung
Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12110543
alte Dokumentnummer
N6199547871J