Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
§ 56. (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:Paragraph 56, (1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
(2)Absatz 2,Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende aufgenommen werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der §§ 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4 und der Paragraphen 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.
Anmerkung
Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12103206
alte Dokumentnummer
N61988101983