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BGBl. I Nr. 109/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 313 § 0↗RIS↗
§ 51ageändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 2 bis Z 5; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 51a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 51a↗RIS↗
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie
Akademie der bildenden Künste
§ 51a.
(1) Die Bestimmungen des § 51 sind ist auf ordentliche Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.
(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf ordentliche Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Voraussetzungen tritt
---------+------------------------------------------------ ---------------------------------------------------------------
in I die lit. Die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer
lit. I Hörer ---------------------------------------------------------------
---------+------------------------------------------------ a 10
a I 10 b 12
b I 12 c 15
c I 15 d 20
d    I                      20
2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 52 Abs. 4 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH 50%.
3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf 10 zehn fehlenden Hörer 15 vH 15% des Grundbetrages.
4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 8 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 8 9 angeführten 10 Wochenstunden zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988 und, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden Semesterstunden maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.