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BGBl. I Nr. 109/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 313 § 0↗RIS↗
§ 52geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (entfallen); Abs 1 bis Abs 7
in Kraft 01.01.1985 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten
Universitäts(Hochschul)professoren
§ 52.
(1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren: Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 4 000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
1. (2) ein höheres als das nach § 48 gebührende Gehalt; Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
2. (3) eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung; Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8 700 S je Semester.
3. (4) den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen. Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4 350 S je Semester.
(25) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(36) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(47) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen. Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.