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BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
§ 52geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 662/1977 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche
Universitätsprofessoren und für ordentliche und Universitäts(Hochschul)professoren
außerordentliche Hochschulprofessoren
§ 52.
(1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
1. einen höheren ein höheres als den das nach § 48 gebührenden gebührende Gehalt;
2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.
(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.