BGBl. Nr. 662/1977
662. Bundesgesetz: 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (31. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche
Universitätsprofessoren und für ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren
Paragraph 52, (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
- Ziffer einseinen höheren als den nach Paragraph 48, gebührenden Gehalt;
- Ziffer 2eine höhere als die nach den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
- Ziffer 3den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.
- Absatz 2,Die Begünstigungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
- Absatz 3,Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
- Absatz 4,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.