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BGBl. I Nr. 109/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 313 § 0↗RIS↗
§ 53geändertÜberschrift, Bezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3 bis Abs 5; Abs 6, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 7, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 8, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 9, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 10 bis Abs 12 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 109/1997 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 53↗RIS↗
Abgeltung der Lehrtätigkeit von Amtszulagen
Universitäts(Hochschul)assistenten § 53 (1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
§ 53.
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung, die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:
1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4 500 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5 700 S.
(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes. 1 gebührt, wenn
1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars, einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder
2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung erfordert.
Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30 im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2.
(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten Es werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Abgeltung. zugewiesen
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der Amtszu-
lagengruppe        I          II          III          IV
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Universitäten    mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
(Hochschulen)    10 000      5 000        2 000        weniger
mit              Hörern      Hörern        Hörern      Hörern
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Fakultäten      mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
mit              10 000      5 000        2 000        weniger
Hörern      Hörern      Hörern      Hörern
(4) Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirkt, gebührt eine Abgeltung Die Amtszulage beträgt im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde. Studienjahr
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in der Amtszu-      I          II          III          IV
lagengruppe    -------------------------------------------------
Schilling
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für den Rektor  130 000      105 000      85 000      70 000
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für den Dekan    70 000      60 000      45 000      30 000
(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2. Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20 Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung: Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7 950 S,
2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8 625 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.
(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung: jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6 000 S,
2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6 450 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.
(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in einem wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung: dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9 000 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10 125 S,
3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10 500 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.
(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung: Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6 750 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7 650 S,
3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7 875 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.
(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.
(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1 noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974.