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BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 15579 § 0↗RIS↗
§ 53geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 6
in Kraft 01.10.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 13.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 § 53↗RIS↗
Amtszulagen
§ 53 (1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
(1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
… 21 unveränderte Absätze
(3) Es werden zugewiesen
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der Amtszu-
lagengruppe        I          II          III          IV
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Universitäten    mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
(Hochschulen)    10 000      5 000        2 000        weniger
mit              Hörern      Hörern        Hörern      Hörern
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Fakultäten      mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
mit              10 000      5 000        2 000        weniger
Hörern      Hörern      Hörern      Hörern
(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr
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in der Amtszu-      I          II          III          IV
lagengruppe    -------------------------------------------------
Schilling
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für den Rektor  130 000      105 000      85 000      70 000
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für den Dekan    70 000      60 000      45 000      30 000
(5) Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.