BGBl. I Nr. 109/1997
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 180aneu
Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.
- Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
- Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
- Ziffer einsdie Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
- Ziffer 2die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
- Ziffer 3die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten. - Absatz 4,Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
- Absatz 5,Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
- Absatz 6,Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.