Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 10/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 14 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 10/1997 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 10/1997 · danach: BGBl. I Nr. 127/1997 § 22↗RIS↗
Benachrichtigungen
§ 22.
(1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.
(2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen ist die Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist, zu benachrichtigen.
a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;
c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.