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BGBl. I Nr. 114/1997

kundgemacht 12.09.1997 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 14501 § 0↗RIS↗
§ 147geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1994 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 153/1994 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 147↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 147↗RIS↗
Erfordernisse für die Annahme
des Antrages.
§ 147.
(1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
(3) Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.