Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Erfordernisse für die Annahme
des Antrages.Erfordernisse für die Annahme, des Antrages.
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt.
(2)Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Konkursgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
(3)Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, 3 und 4, BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Zwangsausgleich, Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037414
alte Dokumentnummer
N2199433863J