Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach
dem 30. Juni 2002 angenommen wurde (vgl. Art. VI Abs. 9, BGBl. I Nr. dem 30. Juni 2002 angenommen wurde vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
75/2002).75 aus 2002,).
Text
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. Paragraph 92, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
(3)Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Schlagworte
Zwangsausgleich, Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030197