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§ 147 IO

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 75/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 147 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 14701.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 14701.10.199730.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 14701.03.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 14701.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 75/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach

dem 30. Juni 2002 angenommen wurde vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

75 aus 2002,).

Text

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. Paragraph 92, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Schlagworte

Zwangsausgleich, Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030197