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BGBl. I Nr. 114/1997

kundgemacht 12.09.1997 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 116 § 0↗RIS↗
§ 185geändert
in Kraft 01.08.1990 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 185↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 § 185↗RIS↗
Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
§ 185.
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz des Jahresabschlusses für ein das Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach dem der Beschlußfassung Beschluß über die Kapitalherabsetzung beginnt gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.