Absatz eins,Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
- Ziffer einsder Unternehmer insolvent ist oder
- Ziffer 2der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
- Ziffer 3der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
- Ziffer 4der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
- Ziffer 5der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.