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BGBl. I Nr. 120/1997

kundgemacht 30.10.1997 RIS↗Parlament↗
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.11.1997 – 21.07.1998 · idF BGBl. I Nr. 120/1997 · danach: BGBl. I Nr. 94/1998 § 21↗RIS↗

Lenkberechtigung für die Klasse D

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,
    2. Ziffer 2
      für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
    3. Ziffer 3
      das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  4. Absatz 4,Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.