Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Lenkberechtigung für die Klasse D
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,
für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2,Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(4)Absatz 4,Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157942
alte Dokumentnummer
N9199749363L