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§ 21 FSG

Fassungen
22.07.1998 bis 23.07.1999 — BGBl. I Nr. 94/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2119.08.200918.01.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011
§ 2101.10.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 152/2005
§ 2101.03.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 152/2005
§ 2101.10.200228.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 81/2002
§ 2124.07.199930.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 134/1999
§ 2122.07.199823.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 94/1998
§ 2101.11.199721.07.1998 BGBl. I Nr. 120/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

22.07.1998BGBl. I Nr. 94/1998

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. I Nr. 134/1999

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für die Klasse D

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    2. Ziffer 2
      für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
    3. Ziffer 3
      das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  4. Absatz 4,Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR12159048

alte Dokumentnummer

N9199852643L