Rechtstracker.at

§ 21 FSG

Fassungen
01.10.2006 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 152/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2119.08.200918.01.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011
§ 2101.10.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 152/2005
§ 2101.03.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 152/2005
§ 2101.10.200228.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 81/2002
§ 2124.07.199930.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 134/1999
§ 2122.07.199823.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 94/1998
§ 2101.11.199721.07.1998 BGBl. I Nr. 120/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 152/2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkberechtigung für die Klasse D

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    2. Ziffer 2
      für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
    3. Ziffer 3
      das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  4. Absatz 4,Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071550