Absatz eins,Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Absatz 2, angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Ablauf der Entziehungsdauer
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
- Ziffer einseine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,
- Ziffer 2ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
- Ziffer 3ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Paragraph 10,), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.