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BGBl. I Nr. 2/1998

kundgemacht 05.01.1998 RIS↗Parlament↗
2. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/1998× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 17 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.11.1997 – 05.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 120/1997 · danach: BGBl. I Nr. 2/1998 § 28↗RIS↗
in Kraft 06.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 2/1998 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 28↗RIS↗
Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28.
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten 12 zwölf Monate vor der Wiederausfolgung erbracht durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,
2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.