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BGBl. I Nr. 81/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2002× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 40 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 06.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 2/1998 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 § 28↗RIS↗
Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28.
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung Entziehungsdauer nicht innerhalb der letzten zwölf länger als 18 Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde, war und
2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an keine weitere Entziehung der gesundheitlichen Eignung bestehen, Lenkberechtigung angeordnet wird.
3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 102), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.