BGBl. I Nr. 81/2002
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28.
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung Entziehungsdauer nicht innerhalb der letzten zwölf länger als 18 Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde, war und
2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an keine weitere Entziehung der gesundheitlichen Eignung bestehen, Lenkberechtigung angeordnet wird.