Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Vollzugsbestimmungen
Paragraph 44,
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 14, Absatz 6 und des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung der Paragraphen 20, Absatz 4, 21, Absatz 2 und 22 Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.