BGBl. I Nr. 126/1997
126. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aneu
Sonderregelung für den 8. Dezember
Paragraph 18 a,
Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.