Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach Paragraph 8, sowie den Bericht über die Amtshandlung nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 46, SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach Paragraph 17, anzuschließen.
BGBl. I Nr. 12/1997
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39bneu
Mitteilungspflichten
Paragraph 39 b,
- Absatz 2,Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach Paragraph 20, Absatz eins, die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
- Absatz 3,Es gelten entsprechend Paragraph 39 a, Absatz eins bis 4 für die in Absatz 2, erster Satz genannten Behörden und Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz für die in Absatz 2, zweiter Satz genannten Behörden.