Absatz eins,Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
- Ziffer einsan Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
- Ziffer 2an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, glaubhaft gemacht haben.