Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 12/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2010 § 34↗RIS↗

Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
    1. Ziffer eins
      an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
    2. Ziffer 2
      an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, glaubhaft gemacht haben.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.