Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
BGBl. I Nr. 12/1997
12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
Paragraph 45,
Auf
- Ziffer eins
- Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
- Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
- Ziffer 4Zimmerstutzen und
- Ziffer 5andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die Paragraphen eins, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5,, Absatz 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.