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BGBl. I Nr. 138/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: 1. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 4403 § 0↗RIS↗
§ 33aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997 § 33↗RIS↗

Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in

besonderen Fällen

Paragraph 33, (1) Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach Paragraph 31, gehabt hat, und
  2. Ziffer 2
    für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
    1. Litera a
      keiner dieser Ansprüche besteht und auch
    2. Litera b
      keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Absatz eins, angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere
    1. Ziffer eins
      nicht unter die Voraussetzungen des Absatz eins, fallende und
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Funktionszulage übersteigt.
  2. Absatz 3,Ein Fixgehalt nach Paragraph 31, ist auch dann ruhegenußfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß Paragraph 41, BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes
      1. Litera a
        kein solcher Anspruch besteht und auch
      2. Litera b
        keine Ansprüche auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bestehen.
  3. Absatz 4,Bei Anwendung des Absatz 3, ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus Paragraph 32, ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt.
  4. Absatz 5,Die Anwendung der Absatz 3 und 4 schließt eine Anwendung der Absatz eins und 2 aus.