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BGBl. I Nr. 139/1997

kundgemacht 29.12.1997 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 12784 § 0↗RIS↗
§ 53aneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 138/1998 § 53a↗RIS↗

Pauschalierter Dienstgeberbeitrag

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den Paragraphen 51 bis 51 b und 54, Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Absatz 3 und 4) zusammen.
  2. Absatz 2,Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
  3. Absatz 3,Als allgemeiner Beitrag ist der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins und 3 heranzuziehen ist.
  4. Absatz 4,Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. im Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, zu entrichten. Paragraph 51 c, ist anzuwenden.