Die Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG), römisch sechs Ziffer 9, Litera b und c (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und eins a JN), römisch sieben Ziffer 34 und 36 bis 42 (Paragraphen 500, 502, 505 bis 508 a ZPO), 43 Litera b, (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (Paragraphen 521 a, 527 und 528 ZPO), römisch acht Ziffer 5, (Paragraph 371, EO), römisch zwölf Ziffer eins bis 4 (Paragraphen 125 bis 127 und 129 GBG 1955), römisch 21 (Paragraph 26, WEG 1975), römisch 22 (Paragraph 22, WGG), römisch 24 Ziffer 2, (Paragraph 37, MRG), römisch 26 Ziffer 4, Litera a, (Paragraph 44, Absatz eins, ASGG - soweit sich dieser auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), 5 bis 7 (Paragraphen 45, 46 und 47 ASGG), römisch 27 Ziffer eins, (Paragraph 15, Absatz 3, UVG 1985) und römisch 29 (Paragraph 25, HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
BGBl. I Nr. 140/1997
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125geändertAbs 1
§ 125.
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist. wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
… 5 unveränderte Absätze
Anmerkung
Schlagworte
§ 126geändertAbs 2
§ 126.
(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 AußStrG.
(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
Anmerkung
§ 127aufgehoben
2. Wirkung der Rekurserledigung.
Paragraph 127,
Wenn ein Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
§ 129geändertAbs 2
§ 129.
(1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen und ist der Revisionsrekurs nicht nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Rekurses eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
Art. 32neu
Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 125, 126 und 129, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,)
Anmerkung, Ziffer 3 bis Ziffer 13, betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 14
Anmerkung, Ziffer 15 bis Ziffer 20, betreffen andere Rechtsvorschriften)