Absatz eins,Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 17neu
Unterrichtssprache
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
- Ziffer einsdies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
- Ziffer 2es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
- Ziffer 3an Privatschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
- Absatz 3,Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
- Ziffer einswegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
- Ziffer 2zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß Paragraph 4, des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. - Absatz 4,Absatz 3, findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.