BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 3 Schlussteil
… 8 unveränderte Absätze
Unterrichtssprache
§ 17.
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als
1. dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,
2. es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder
3. an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.
(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies
1. wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder
2. zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände Module beziehen.
(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.