Absatz eins,Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 24neu
Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis
Paragraph 24,
- Absatz 2,Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.
- Absatz 3,Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Schule,
- Ziffer 2die Personalien des Studierenden,
- Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
- Ziffer 4das besuchte Semester,
- Ziffer 5die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,
- Ziffer 6bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 21,),
- Ziffer 7einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
- Ziffer 8einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
- Ziffer 9einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,
- Ziffer 10einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und
- Ziffer 11Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
- Absatz 4,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (Paragraph 27,) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
- Absatz 5,Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.