BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 24geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 4 bis Z 9, Z 11 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen)
§ 24.
(1) Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält. Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Studierenden,
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
4. das besuchte die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters Modulbeurteilungen,
6. Teilnahmevermerke bei Pflichtgegenständen verbindlichen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21) unverbindlichen Übungen,
7. einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und unverbindlichen verbindlichen Übungen,
8. einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und verbindlichen Übungen über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(4) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf Für die EU-rechtliche Anerkennung Formulare von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.