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BGBl. I Nr. 121/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 191 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 2 Z 9; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2010 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2010 · danach: BGBl. I Nr. 121/2024 § 24↗RIS↗
in Kraft 23.07.2024 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 121/2024 · danach: BGBl. I Nr. 2/2026 § 24↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Zeugnisse
§ 24.
(1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Studierenden,
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
4. die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
5. die Modulbeurteilungen,
6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
8. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.
(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 2a, BGBl. I Nr. 121/2024)