Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 39neu
Prüfungszeugnisse
Paragraph 39,
- Absatz 2,Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Schule;
- Ziffer 2die Personalien des Prüfungskandidaten;
- Ziffer 3die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
- Ziffer 4die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38,;
- Ziffer 5allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (Paragraph 40,);
- Ziffer 6allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
- Ziffer 7Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.
- Absatz 3,Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.