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§ 39 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3925.08.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 3901.09.201524.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3901.09.201031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3901.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3901.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 99/1999

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule;
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38,;
    5. Ziffer 5
      allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (Paragraph 40,);
    6. Ziffer 6
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    7. Ziffer 7
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3,Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126965

Alte Dokumentnummer

N7199761004J