Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 2 Z 5 und Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,
Text
Prüfungszeugnisse
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Das Zeugnis gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3,;
die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Modulprüfung mit „Nicht genügend“;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3)Absatz 3,Im Falle der Neufestlegung der Modulbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein Zeugnis auszustellen.Im Falle der Neufestlegung der Modulbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein Zeugnis auszustellen.
(4)Absatz 4,Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR40119707