Rechtstracker.at

§ 39 SchUG-BKV

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 99/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3925.08.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 3901.09.201524.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3901.09.201031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3901.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3901.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 99/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit „Nicht genügend“;
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    7. Ziffer 7
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3,Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4,Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Anmerkung

vgl. § 69a Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128706

alte Dokumentnummer

N7199959851L