Absatz eins,Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten zuzulassen.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 40neu
Wiederholung der Prüfung
Paragraph 40,
- Absatz 2,Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
- Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.