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BGBl. I Nr. 99/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/1999× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 114 § 0↗RIS↗
§ 40geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.03.1997 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 99/1999 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 · danach: BGBl. I Nr. 97/2015 § 40↗RIS↗
Wiederholung der Prüfung von Teilprüfungen
§ 40.
(1) Bei negativer Gesamtbeurteilung Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen drei Mal zur Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung zuzuweisen abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist in der gleichen Art wie innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die ursprüngliche abschließende Prüfung abzulegen nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.