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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 47↗RIS↗

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (Paragraph 18,).
  2. Absatz 2,Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.