BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
Lehrer
§ 47.
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion besondere Funktionen (zB eines Klassenvorstandes Studienkoordinators oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission) zu übernehmen und, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.