Absatz eins,Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 50neu
Klassenvorstand
Paragraph 50,
- Absatz 2,Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
- Ziffer einsdie Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
- Ziffer 2die Koordination der Bildungsarbeit,
- Ziffer 3die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
- Ziffer 4die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
- Ziffer 5die Führung der Amtsschriften.