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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010 § 50↗RIS↗

Klassenvorstand

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
    1. Ziffer eins
      die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Koordination der Bildungsarbeit,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      die Führung der Amtsschriften.