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BGBl. I Nr. 53/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2010× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 1433 § 0↗RIS↗
§ 50aufgehoben
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010 § 50↗RIS↗

Klassenvorstand

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
    1. Ziffer eins
      die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Koordination der Bildungsarbeit,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      die Führung der Amtsschriften.