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BGBl. I Nr. 33/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1997× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 6↗RIS↗

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und
    2. Ziffer 2
      wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.
  5. Absatz 5,Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.