BGBl. I Nr. 33/1997
33. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 67neu
Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
Paragraph 67,
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach Paragraph 42 und Paragraph 64, sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.