BGBl. I Nr. 53/2010
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
1433
§ 0↗RIS↗
§ 67geändert
Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 67.
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.