BGBl. I Nr. 46/1997
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6 lit b, Z 7
Vollziehung
§ 34.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
3. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;
5. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;
6. im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales
a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der §§ 12, 14 bis 17;
7. der Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.