Absatz eins,Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
- Ziffer einsÄnderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,
- Ziffer 2neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
- Ziffer 3Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
- Ziffer 4die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
- Ziffer 5Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.